01.09.2011 - Elektrische Betriebsmittel kommen bei fast allen Arbeits-gängen im Leitungsbau zum Einsatz. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit bei der Arbeit mit diesen Geräten ist eine regelmäßige Prüfung unerläss-lich. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe.
Die Grundlage für diese Forderung liegt im Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung. Dort sind wiederkehrende Prüfungen gefordert, bei denen der Unternehmer einige Festlegungen zu treffen hat. Diese umfassen Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen, wer die Prüfung durchführen darf, wo geprüft werden soll, welche Prüf-geräte und Zubehör notwendig sind, Auswertung der Prüfungen und Bestimmung der Prüffristen sowie welche Ergebnisse dokumentiert werden müssen.
Ebenso wichtig: Die Prüfung darf nur durch befähigte Personen erfolgen. Die Anforderungen an die befähigten Personen sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 und TRBS 1203-3 festgelegt. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person reicht hier nicht aus! Für die Festlegung, die Einhaltung und die Richtigkeit der Prüffristen ist der Unter-nehmer verantwortlich. Die Prüffristen werden im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung festgelegt. Sie sind so zu bemessen, dass das Arbeits-mittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Beispiele und nähere Erläuterungen können den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln und über-wachungsbedürftigen Anlagen“ entnommen werden. Die anzuwendenden Prüffristen sind in der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicher-heit und Gesundheit bei der Arbeit, BGV A3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ festgelegt und zwingend einzuhalten.

Für die Sicherheit am Arbeitsplatz ist die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel unerlässlich
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel wie Winkelschleifer, Verlängerungskabel, Kabeltrommeln, Bohrmaschinen etc. sind folgende Fristen anzuwenden:
Als Richtwert gilt, dass alle 6 Monate eine Prüfung des Gerätes auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion durchzuführen ist, auf Bau-stellen gilt eine Frist von 3 Monaten! Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximal jedoch ist für Geräte auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten ein Jahr als Prüffrist zulässig. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat mit der „BGI/GUV-I 5190 – Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ (Stand Juni 2010) eine Information veröffentlicht, die den Unternehmer durch praxisbezogene Hilfen bei der Erfüllung der gesetzlich geforderten oben genannten Anforderungen unterstützt. (ck)
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