Rohrleitungsbauverband

DIE NEUE G 469 – DRUCKPRÜFVERFAHREN FÜR LEITUNGEN UND ANLAGEN DER GASVERSORGUNG

04.04.2011 - Für jede neu verlegte Leitung und neu erstellte Anlage der Gasversorgung muss vor der Inbetriebnahme nachgewiesen werden, dass sie für den vorgesehenen zulässigen Betriebsdruck geeignet und dicht ist. Der Nachweis erfolgt durch ein Druckprüfverfahren gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt G 469 „Druckprüfverfahren Gastransport/Gasverteilung“.

Das neue DVGW-Arbeitsblatt G 469 (Ausgabe vom Juni 2010) wurde in Zusammenarbeit der Technischen Komitees „Gasverteilung“ und „Gas-transport“ durch eine Projektgruppe erstellt. Wie in der alten G 469 (Ausga-be vom Juli 1987) beschreibt das neue Arbeitsblatt die anzuwendenden Druckprüfverfahren und deren Durchführung sowie die Anforderungen an die einzusetzenden Druckmessgeräte. Die wesentlichen Änderungen in der neuen G 469 beziehen sich auf: » höhere Anforderungen an die Druckmessgeräte (mechanische und elektronische Geräte) » Streichung des Druckmessverfahrens mit Wasser B1 (einmaliges Aufdrücken) » Streichung des Druckdifferenzmessverfahrens mit der Prüfflasche C 3.1 (mit Luft) » Einführung des Präzisionsdruckmessverfahrens C3 mit Luft ohne Messung der Erdtemperatur » Einführung des Präzisionsdruck-messverfahrens C3 mit Luft mit Messung der Erdtemperatur » Hinweis für besondere Vorgehensweise bei Druckprüfverfahren für Polyethylen-leitungen mit einem Betriebsdruck größer 5 bar Damit gibt es bei den Druckprüfungen mit Luft neben dem Sichtverfahren A3 nur noch das Druckmessverfahren B3 und das Präzisionsdruckmessverfahren C3.

Das Druckmessverfahren mit Feindruckmessgeräten B3.2 aus der alten G 469 wurde dem Präzisionsdruckmessverfahren C3 zugeordnet. Für die C3-Prüfung legt der Sachverständige fest, welches Präzisionsdruckmess-verfahren (mit oder ohne Messung der Erdtemperatur) zum Einsatz kommt. Für das Druckmessverfahren B3 beträgt die zulässige Druckänderung jetzt 50 mbar. Die höheren Anforderungen an die Messgeräte betreffen haupt-sächlich die Druckprüfverfahren nach B3 und C3, die sehr oft vom Rohr-leitungsbauunternehmen durchzuführen sind. In den DVGW-Arbeitsblättern für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen und Anlagen der Gasver-sorgung ist festgelegt, welches Druckprüfverfahren nach G 469 anzusetzen ist, wer zur Abnahme der Druckprüfung berechtigt ist und wie hoch der Druckabfall am Messgerät maximal sein darf. Nach den DVGW-Arbeits-blättern G 472 (Errichtung von Gasleitungen bis 10 bar Betriebsdruck aus Polyethylen) und G 462-1 (Errichtung von Gasleitungen bis 4 bar Betriebs-druck aus Stahlrohren) galt zum Beispiel die B3.1-Druckprüfung als bestanden, wenn der Druckabfall am Messgerät 0,1 bar während des Prüfzeitraums nicht überschreitet.

Das Rohrleitungsbauunternehmen ist sehr häufig mit der Durchführung der Druckprüfung beauftragt und damit auch für den Einsatz der benötigten Druckmessgeräte nach den Anforderungen der neuen G 469 verantwort-lich. Die Fachkräfte oder Sachkundigen des Rohrleitungsbauers oder des Versorgungsunternehmens führen die Druckprüfung durch. Diese Fach-kräfte oder Sachkundigen sind auch für die Abnahme der B3-Druckprü-fungen verantwortlich. Um diese Fachkräfte und Sachkundigen mit den Änderungen zu den Druckprüfverfahren und den höheren Anforderungen an die mechanischen und elektronischen Druckmessgeräte vertraut zu machen, bieten rbv/figawa Service GmbH die eintägige Informations-veranstaltung zur neuen G 469 „Druckprüfverfahren Gastransport/Gasver-teilung“ an. (ck)

Die Termine erfahren Sie unter www.brbv.de(Seminar 2.1.33)

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